4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. -3- 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Eingang am 9. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Konkurseröffnung vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben.