1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des bis am 6. November 2024 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 20. November 2024 für eine Forderung von Fr. 409.15 (Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende [12.2022] vom 25. Juli 2024) nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2024 sowie für Verzugszins vom 26. Juli 2024 bis 14. November 2024 in der Höhe von Fr. 6.20. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 10. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.