3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 (Postaufgabe am 7. Oktober 2025) wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)