Verfahrens um Erlass eines gerichtlichen Verbots, sondern um ein eigenständiges Verfahren, für welches das Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz funktionell nicht zuständig ist. Einzureichen ist die Klage bzw. das Schlichtungsgesuch beim örtlich zuständigen Gericht (summarisches Verfahren) bzw. beim örtlich zuständigen Friedensrichteramt (ordentliches oder vereinfachtes Verfahren; vgl. E. 2.2). Zusammenfassend ist auf die Eingabe der Gesuchstellerin nicht einzutreten.