") auszugehen ist, ist darauf nicht einzutreten. Eine Berufung der gesuchstellenden Partei gegen den das Verbot bewilligenden Entscheid wegen der vom Verbot ausgenommenen Einsprecher (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) ist nicht möglich (vgl. E. 2.2). Das bereits deshalb nicht, weil es sich beim Verbotsverfahren um ein nichtstreitiges (Einparteien-)Verfahren handelt (vgl. E. 1.1). Soll das Verbot auch gegenüber den ausgenommenen Personen wirksam sein, muss die Gesuchstellerin Klage erheben, worauf im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2 letzter Absatz) auch hingewiesen wurde.