Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe (auch) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat, wovon mit Blick darauf, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet (vgl. S. 1 der "Klage", wo unter Beanstandung auf Ziff. 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. September 2025 verwiesen wird), und sie diesen geändert haben will (S. 4 der "Klage", "Deshalb die Forderung [Art. 310 ZPO]: Der Ausschluss sei nichtig. Der Ausschluss muss aus dem Entscheid entfernt werden.") auszugehen ist, ist darauf nicht einzutreten.