2.3.2. Die Gesuchstellerin beruft sich zur Begründung ihrer "Klage" sowohl auf Art. 260 Abs. 2 ZPO wie auch auf Art. 310 f. ZPO. Damit ist nicht abschliessend klar, ob sie ihr Ansinnen, nämlich die Ausdehnung des Verbots auch auf die im angefochtenen Entscheid ausgeschlossenen Personen, auf dem Rechtsmittel- und/oder dem Klageweg geltend machen will. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe (auch) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat, wovon mit Blick darauf, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet (vgl. S. 1 der "Klage", wo unter Beanstandung auf Ziff.