Diese Dienstbarkeiten seien durch das Verbot nicht tangiert, richte sich dieses doch nur gegen "Unbefugte". Wenn allerdings – wie in der Vergangenheit bereits geschehen – ihre vom Verbot ausgeschlossenen Nachbarn ihre Autos ausserhalb der ihnen zugewiesenen Parkplätze auf ihrem [Gesuchstellerin] Grundstück parkierten, biete ihr das Verbot aufgrund des Ausschlusses keine Handhabe dagegen. Der Ausschluss gebe den Nachbarn stattdessen einen Freipass für das Parkieren auf unberechtigten Flächen und mache das Verbot nutzlos. Der Ausschluss sei daher aus dem Entscheid zu entfernen.