2.3. 2.3.1. Die Gesuchstellerin reichte beim Obergericht des Kantons Aargau "Klage" ein "gegen den Entscheid des Bezirksgericht[s] Lenzburg vom 26.9.2025 bzw. gegen die Durchsetzung des ausgesprochenen Verbots". Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, bei den in Dispositivziffer 2 genannten Personen handle es sich um sechs Mieter des Nachbarhauses sowie dessen "Besitzer". Zugunsten dieser, respektive ihrer Parzelle, sei im Grundbuch ein Be- nutzungs- und Mitbenutzungsrecht für Parkplätze auf ihrer [Gesuchstellerin] Parzelle eingetragen. Diese Dienstbarkeiten seien durch das Verbot nicht tangiert, richte sich dieses doch nur gegen "Unbefugte".