eigenständiges, vom gerichtlichen Verbot unabhängiges Verbot, das allein gegenüber dem Einsprecher wirkt. Auf eine Berufung des Gesuchstellers -6- gegen eine Einsprache ist dementsprechend nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden "ZK1 2017 65" vom 11. Juli 2018 E. 2; TENCHIO/TENCHIO, BSK ZPO, a.a.O., N. 5a ff. zu Art. 260 ZPO).