641 Abs. 2 ZGB oder ein Besitzesschutzverfahren nach Art. 928 ZGB im ordentlichen beziehungsweise vereinfachten (bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen sogar summarischen [vgl. GÖKSU, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 260 ZPO]) Verfahren anzuheben, will er auch gegen den Einsprecher ein Verbot erwirken. Dafür zuständig ist nach Art. 29 lit. a ZPO das Gericht am Ort der gelegenen Sache, wobei die Klage an keine Frist gebunden ist. Dringt der Gesuchsteller mit seiner Klage durch, so wird vom Gericht gegenüber dem Einsprecher ein Verbot ausgesprochen. Es wird nicht das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ff. ZPO bestätigt, sondern das Urteil enthält ein