Spätestens mit der Einsprache ist das Verfahren um Erlass eines gerichtlichen Verbots beendet. Der in Art. 260 Abs. 2 ZPO enthaltene Hinweis, dass bei einer Einsprache zur Durchsetzung des Verbots – gegenüber dem Einsprecher – beim Gericht Klage zu erheben sei, hält lediglich eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit fest und ist keinesfalls als Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO mit einer Klage weiterzuführen sei. Der Gesuchsteller hat nach einer Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot eine Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB oder ein Besitzesschutzverfahren nach Art.