2.2. Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 Abs. 1 ZPO). Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 Abs. 2 ZPO). Spätestens mit der Einsprache ist das Verfahren um Erlass eines gerichtlichen Verbots beendet.