Ausnahmen können indessen zugelassen werden: So kann z.B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken. Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen: z.B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten" (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 m.w.H.).