Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich bei gerichtlichen Verboten i.S.v. Art. 258 ff. ZPO um vermögensrechtliche Angelegenheiten (AGVE 2018 Nr. 44 S. 367 f.; ZSU.2022.137 E. 1.3). Die Vorinstanz hat den kapitalisierten Nutzungswert der Parkplätze mit einem Betrag über Fr. 10'000.00 beziffert, was von der Gesuchstellerin nicht in Frage gestellt wird. Zulässiges Rechtsmittel ist somit die Berufung.