1.2. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO – gleich wie Entscheide der streitigen Gerichtsbarkeit – grundsätzlich berufungsfähig (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 293 f.), wenn es sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermögensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich bei gerichtlichen Verboten i.S.v.