258 Abs. 2 ZPO). Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen nicht in Rechtskraft, weil sie auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens korrigiert bzw. abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen und die Rechtssicherheit es erlaubt und keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht (Art. 256 Abs. 2 ZPO; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 9 zu Art. 256 ZPO).