1. 1.1. Das Verbotsverfahren nach Art. 258 ZPO zählt zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GÖKSU, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 28 zu Art. 258 ZPO). Die gerichtliche Anordnung ergeht in einem nichtstreitigen, summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO) ohne Gegenpartei. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO), welcher allerdings insofern eingeschränkt ist, als es der gesuchstellenden Partei obliegt, das dingliche Recht mittels Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 Abs. 2 ZPO).