3. Das gerichtliche Verbot ist somit – unter Vorbehalt von Ziffer 2. hiervor – wirksam und bis zum 31. Dezember 2044 befristet. 4. Die Anzeige wegen Widerhandlungen gegen das gerichtliche Verbot ist bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einzureichen. 5. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet."