" 1. Es wird festgestellt, dass das mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 genehmigte gerichtliche Verbot durch das Aufstellen der Verbotstafel und Publikation im Amtsblatt am 4. Juli 2025 wie folgt bekannt gemacht worden ist: Unberechtigten wird hiermit gerichtlich verboten, das Grundstück GB Q._____, […], Grundstück Nr. aaa, zu betreten, zu befahren oder darauf zu parkieren. Widerhandlungen werden auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das Verbot ist bis zum 31.12.2044 befristet. Der Gerichtspräsident D. Aeschbach