Aus dem Kontoauszug des Privatkontos des Geschäftsführers der Beklagten vom 28. Januar 2025 geht ein Saldo von Fr. 70'000.00 hervor (BB 1). Hierbei handelt es sich somit nicht um Aktiva der Beklagten. Die Verwendung dieses Betrages für die Abzahlung von Schulden der Beklagten würde gegen deren Zahlungsfähigkeit sprechen, gilt dies doch bereits, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). Aus diesem Guthaben kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.