Inwiefern diese Beträge bereits in den offenen Schulden gemäss Schuldnerinformation enthalten sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen, kann jedoch offen bleiben, weil ohnehin im Dunkeln geblieben ist, ob noch Verlustscheine gegen die Beklagte bestehen, und somit die Gesamtschulden unbekannt sind. -7-