2.3.2.2. Die Klägerin hielt zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten fest, ihr Zahlungsverhalten sei nicht normal. Lohnunterlagen für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 seien bisher nicht eingereicht worden. Daher hätten "Zwangs- Akontorechnungen" erstellt werden müssen. Somit sei es bisher nicht möglich gewesen, überhaupt definitive Abrechnungen zu erstellen. Sämtliche Rechnungen müssten immer über das Betreibungsamt eingefordert werden. Die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, sei am 16. November 2023 in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin legte ihrer Beschwerdeantwort zwei Listen über offene Ausstände bei ihr als Pensionskasse wie auch bei der CA._____ bei.