Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser gehalten hat, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt hat, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, ihrem Firmenkonto bzw. dem Privatkonto ihres Geschäftsführers liessen sich derart hohe Saldi entnehmen, dass damit die gesamten Restschulden gedeckt wären. Überdies würden die Umsätze des Jahres 2024 für ihre Zahlungsfähigkeit sprechen. -6-