Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, nachdem die summarische Prüfung der eingereichten Unterlagen gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten gesprochen hat. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, ist dies zu Recht erfolgt, da die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Daher kann auch dem Ersuchen der Beklagten um Zugänglichmachen des Firmenkontos zwecks Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung nicht entsprochen werden.