Mit Entscheid vom tt.mm.2025 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet. Die bereits im Konkurs befindliche Schuldnerin (oder ein Dritter im Auftrag des Schuldners) kann die Zahlung der Forderungssumme nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da sie über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der (übrigen) Gläubigerinnen verfügen kann (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 174 SchKG).