Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). Allerdings machte die Beklagte geltend, sie sei zahlungsfähig, weshalb ihr Firmenkonto wieder zugänglich zu machen sei, damit die Restschuld getilgt, beim Obergericht des Kantons Aargau hinterlegt oder direkt dem Betreibungsamt überwiesen werden könne.