Die Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), dass eine Hinterlegung des Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgt ist, oder, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). -4-