2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 23. Januar 2025 zugestellt (act. 17). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 3. Februar 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 4'137.65 (act. 5). Die Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff.