3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons -3- Aargau Beschwerde und begehrte deren Gutheissung. Überdies beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. Februar 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 liess sich die Klägerin vernehmen und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht zieht in Erwägung: