Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.27 / ik / SG (SG.2024.217) Art. 53 Entscheid vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin AA._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 5. April 2024 für eine Forderung von Fr. 3'300.00 nebst 5 % Zins seit 4. April 2024 (Forderungsgrund: ausste- hende Sozialversicherungsforderung, Akontorechnung Pensionskasse September 2023), Fr. 60.00 Forderung ohne Zins, Fr. 49.05 Verzugszins 17. Dezember 2023 bis 3. April 2024 und Fr. 50.00 Betreibungsgebühr. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 27. Mai 2024 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 26. Juni 2024 wurde der Beklagten am 23. Oktober 2024 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 14. November 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen das Konkursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am tt.mm.2025 wie folgt: " 1. Über B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons -3- Aargau Beschwerde und begehrte deren Gutheissung. Überdies bean- tragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. Februar 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 liess sich die Klägerin ver- nehmen und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ange- fochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 23. Januar 2025 zugestellt (act. 17). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 3. Februar 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), weshalb die Kon- kursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 4'137.65 (act. 5). Die Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), dass eine Hinterlegung des Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgt ist, oder, dass die Klägerin auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). -4- Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich erübri- gen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). Allerdings machte die Beklagte geltend, sie sei zahlungsfähig, weshalb ihr Firmenkonto wieder zugänglich zu machen sei, damit die Restschuld ge- tilgt, beim Obergericht des Kantons Aargau hinterlegt oder direkt dem Be- treibungsamt überwiesen werden könne. Mit Entscheid vom tt.mm.2025 wurde über die Beklagte der Konkurs eröff- net. Die bereits im Konkurs befindliche Schuldnerin (oder ein Dritter im Auf- trag des Schuldners) kann die Zahlung der Forderungssumme nicht zu Las- ten der Konkursmasse vornehmen, da sie über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der (übrigen) Gläubigerinnen verfügen kann (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Schuldnerin kann bei der Rechtsmittelinstanz eigens um Bewilligung für die Zahlung nachsuchen, was eine partielle aufschiebende Wirkung be- deutet (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 174 SchKG). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, nachdem die summarische Prüfung der eingereichten Unter- lagen gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten gesprochen hat. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, ist dies zu Recht erfolgt, da die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Daher kann auch dem Ersuchen der Beklagten um Zugänglichmachen des Firmenkon- tos zwecks Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung nicht entspro- chen werden. 2.3. 2.3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, -5- die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser gehalten hat, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt hat, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, ihrem Firmen- konto bzw. dem Privatkonto ihres Geschäftsführers liessen sich derart hohe Saldi entnehmen, dass damit die gesamten Restschulden gedeckt wären. Überdies würden die Umsätze des Jahres 2024 für ihre Zahlungsfähigkeit sprechen. -6- 2.3.2.2. Die Klägerin hielt zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten fest, ihr Zahlungs- verhalten sei nicht normal. Lohnunterlagen für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 seien bisher nicht eingereicht worden. Daher hätten "Zwangs- Akontorechnungen" erstellt werden müssen. Somit sei es bisher nicht mög- lich gewesen, überhaupt definitive Abrechnungen zu erstellen. Sämtliche Rechnungen müssten immer über das Betreibungsamt eingefordert wer- den. Die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, sei am 16. November 2023 in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin legte ihrer Beschwerdeantwort zwei Listen über offene Ausstände bei ihr als Pensi- onskasse wie auch bei der CA._____ bei. 2.3.3. 2.3.3.1. Die Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzu- reichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu neh- men. Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht ent- scheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte auf- zufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzu- reichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen Frist mög- lichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanzi- ellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die eingereichte Schuldnerinformation des Be- treibungsamts Q._____ vom 23. Januar 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 5) enthält keine Angaben über Verlustscheine. Immerhin ergeben sich aus der Schuldner-Information 60 Betreibungen ge- gen die Beklagte. Der Gesamtbetrag der Forderungen beträgt Fr. 162'112.56 und der Rest der Schulden Fr. 67'046.46 (BB 5). Den seitens der Klägerin eingereichten Kontoauszügen der Pensionskasse vom 19. Februar 2025 lassen sich inkl. der Konkursforderung offene Be- träge in Höhe von Fr. 18'353.10 und demjenigen der CA._____ vom selben Datum solche von Fr. 8'538.20 entnehmen (Beilagen zur Beschwerdeant- wort). Inwiefern diese Beträge bereits in den offenen Schulden gemäss Schuld- nerinformation enthalten sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen, kann jedoch offen bleiben, weil ohnehin im Dunkeln geblieben ist, ob noch Ver- lustscheine gegen die Beklagte bestehen, und somit die Gesamtschulden unbekannt sind. -7- Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt, dass sie sich dadurch über Wasser halten muss, dass sie öffentlich-rechtliche Forderun- gen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, CA._____, Eidgen. Steuerverwaltung [BB 5]) und dass sie insgesamt 11 Konkursandrohungen angehäuft hat (BB 5). 2.3.3.2. Dem Kontoauszug der Beklagten bei der D._____ vom 28. Januar 2025 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 8'323.70 entnehmen (BB 2, S. 1). Aus dem Kontoauszug des Privatkontos des Geschäftsführers der Beklag- ten vom 28. Januar 2025 geht ein Saldo von Fr. 70'000.00 hervor (BB 1). Hierbei handelt es sich somit nicht um Aktiva der Beklagten. Die Verwen- dung dieses Betrages für die Abzahlung von Schulden der Beklagten würde gegen deren Zahlungsfähigkeit sprechen, gilt dies doch bereits, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermö- gen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). Aus diesem Guthaben kann die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bankguthaben der Beklagten reicht nicht einmal aus, um die aus der Schuldner-Information hervorgehenden offenen Schulden zu decken. 2.3.3.3. Aus der Umsatzauflistung 2024 (BB 6) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Reinen Umsatzzahlen kommt zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da sie für sich genommen nichts über die wirtschaftliche Situation der Beklagten auszusagen vermögen. Die Beklagte reichte weder eine aktuelle Jahres- rechnung noch eine Bilanz ein, weshalb kein umfassendes Bild ihrer finan- ziellen Situation möglich ist. So sind insbesondere ihre gesamten Ausga- ben im Dunkeln geblieben. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel wie Debitoren- und Kreditoren- listen. Überdies lässt sich die Richtigkeit ihrer Umsätze nicht überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuer- veranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer nicht in Be- treibung gesetzter Schulden zur Verfügung stehen werden. 2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lü- ckenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem im Dunkeln bleibt, wie hoch die Schulden der Beklagten sind und in den Akten Belege über die ihr -8- tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähig- keit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in abseh- barer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom tt.mm. 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens -9- Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus