8. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Klägers als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. E. 5.2 oben). Soweit der Kläger auch für das vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses deshalb abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Der Beklagten ist mangels entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 12 - Das Obergericht erkennt: