Insgesamt vermag der Kläger somit keine Verletzungen von richterlichen Pflichten durch die vorinstanzliche Richterin darzutun, geschweige denn solch krasse Fehler, die einen Ausstandsgrund bilden könnten. Folglich ist der angefochtene Entscheid entgegen den Beschwerdebegehren des Klägers nicht aufzuheben und auch nicht an die Vorinstanz mit Vorkehrungen und Weisungen zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.