6.3. Soweit der Kläger einen Ausstandsgrund der vorinstanzlichen Richterin damit begründen will, dass diese die materielle Prüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe und verkenne, dass der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 einen vollstreckbarer Titel i.S.v. Art. 335 ff. ZPO darstelle, ist auf die Ausführungen in E. 4 und 5 hiervor zu verweisen, wonach der vorinstanzlichen Richterin diesbezüglich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.