Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 51 Abs. 3 ZPO). Wird demgegenüber ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so ist dieses Gesuch im Rechtsmittelverfahren zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.2).