Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme - 10 - bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht ausgehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 47 ZPO).