6. 6.1. Der Kläger beantragt die Prüfung des Ausstands der vorinstanzlichen Richterin. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Richterin habe die materielle Prüfung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lapidar als gegenstandlos erklärt, den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 zu Unrecht nicht als vollstreckbaren Titel anerkannt und auch zu Unrecht die Verhängung der von ihm beantragten superprovisorischen Massnahmen verweigert.