Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde sodann mit keinem Wort auseinander (vgl. E. 1.3 oben), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Dazu kommt, dass sich das Vollstreckungsgesuch des Klägers nach in E. 4 hiervor Ausgeführtem ohnehin auch von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Wäre das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos abgeschrieben worden, hätte es somit ohnehin infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger für das Vollstreckungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat.