Soweit der Kläger die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt hat, so ist nicht ersichtlich, dass er für dieses Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass dieser Antrag mit Ausfällung des angefochtenen Endentscheids diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos wurde. Darauf hat die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen und somit den Antrag des Klägers – entgegen seinem haltlosen Vorbringen – nicht kommentarlos abgeschrieben. Mit der zutreffenden Begründung der -9-