5.3. Da mit angefochtenem Entscheid für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben wurden, wurde das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die erstinstanzlichen Gerichtskosten gegenstandslos. Damit fehlt es dem Kläger auch an einem Rechtsschutzinteresse (als Rechtsmittelvoraussetzung) für eine diesbezügliche Beschwerde.