5.1.2. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, ihm hätte für das vorinstanzliche Verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden müssen. Er habe vor Vorinstanz eine amtliche Rechtsvertretung beantragt und nicht nur die Kostenbefreiung. Trotzdem sei das Gesuch kommentarlos als gegenstandslos abgeschrieben worden (Beschwerde Ziff. 1 und 7).