5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben und dies damit begründet, dass keine Gerichtskosten erhoben worden seien und bis zum Endentscheid kein Anwalt involviert gewesen sei. Es stehe dem Kläger frei, in allfälligen Parallelverfahren oder zukünftigen Verfahren einen Anwalt oder eine Anwältin zu mandatieren, welcher bzw. welche alsdann die unentgeltliche Rechtspflege verlangen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2).