Die Abschreibung der Verfahren […] und […] basierte somit auf einem Klagerückzug, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Folglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass es sich beim gemäss Kläger zu vollstreckenden Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 um einen der Vollstreckbarkeit nach Art. 335 ff. ZPO nicht zugänglichen Abschreibungsentscheid handelt. Daran ändert die im angefochtenen Entscheid zusätzlich aufgenommene Feststellung, wonach sich die Beklagte bereit erklärt habe, dem Kläger das Besuchsrecht ab kommender Woche wieder zu ermöglichen, nichts.