__ in seinem Entscheid vom 14. Januar 2025 im Wesentlichen aus, die damalige Beiständin habe mitgeteilt, die Kindseltern hätten sich auf eine neue Besuchsrechtsregelung geeinigt. In der Folge habe der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2024 seine mit Gesuch gestellten Anträge (um Anpassung des Ferien- und Besuchsrechts) vorbehaltlos zurückgezogen (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. September 2025). Die Abschreibung der Verfahren […] und […] basierte somit auf einem Klagerückzug, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird.