4.3. Der Kläger will sowohl mit seinem Gesuch vor Vorinstanz als auch mit seiner Beschwerde den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2025 ([…]) vollstrecken lassen. Mit diesem Entscheid vom 14. Januar 2025 wurde die Leistungsklage des Klägers um Anpassung des Ferien- und Besuchsrechts als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung dieser Abschreibung führte das Gerichtspräsidium Q._____ in seinem Entscheid vom 14. Januar 2025 im Wesentlichen aus, die damalige Beiständin habe mitgeteilt, die Kindseltern hätten sich auf eine neue Besuchsrechtsregelung geeinigt.