sind als Entscheidsurrogate einem vollstreckbaren Sachentscheid gleichgestellt (STAEHELIN, ZPO-Komm., N. 5 zu Art. 336 ZPO). Beim Rückzug einer Leistungsklage gibt es demgegenüber in der Sache nichts zu vollstrecken. Vollstreckbar sind diesfalls bloss allfällige Prozesskosten, die das Gericht nach dem Klagerückzug im Abschreibungsbeschluss verlegt hat (BGE 148 III 30 E. 3.2). Ebenso nicht vollstreckbar sind Nichtentscheide, die von einer nicht entscheidungsbefugten Instanz erlassen worden sind (ROHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 335 ZPO).