4.2. Inländische und ausländische Entscheide, die nicht auf eine Geldzahlung oder einer Sicherheitsleistung gerichtet sind, können nach den Regeln von Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden. Vollstreckbar im Sinne dieser Artikel sind in erster Linie gerichtliche Sachentscheide, die ein Leistungsurteil aussprechen (ROHNER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 335 ZPO). Auch gerichtliche Vergleiche -7-