4.1.2. Der Kläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 14. Januar 2025 aktenwidrig als Vereinbarung bezeichnet. Es handle sich dabei vielmehr um einen durchsetzbaren Titel im Sinne von Art. 335 ff. ZPO. Zudem sei die Ankündigung der Kindsmutter, wonach sie die Kinder wieder herausgebe, kein Beweis. Es gebe kein schriftliches Entgegenkommen; keine Garantie für die Zukunft. Sein Gesuch habe sich auf die strukturelle Sicherung des Kontakts mit seinen Kindern bezogen, nicht nur auf ein Wochenende (Beschwerde Ziff. 4 und 6).