Diese Einigung sei durch das Gericht nicht zum Entscheid erhoben oder genehmigt worden. Eine gerichtliche Vollstreckung dieser Vereinbarung sei somit nicht möglich, weshalb auf das Vollstreckungsgesuch nicht einzutreten sei. Unabhängig davon habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Kinder den Kläger sehen wollten und sie daher am kommenden Wochenende wieder zu ihm auf Besuch gehen würden (angefochtener Entscheid E. 2.1).