4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf das Vollstreckungsgesuch des Klägers vom 8. September 2025 im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand der vom Kläger beantragten Vollstreckung der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2025 ([…]) sei. In diesem Entscheid sei das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden, nachdem sich die Kindseltern aussergerichtlich auf ein Besuchsrecht auf Probe geeinigt hätten. Diese Einigung sei durch das Gericht nicht zum Entscheid erhoben oder genehmigt worden.